
Das Bürgerbegehren zum Erhalt des Bad Essener Speichers am Mittellandkanal erfolgt nach dem
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
In Niedersachsen gilt für alle Kommunen (Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und Region Hannover) seit 2011 ein einheitliches Kommunalverfassungsrecht. Mit dem Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wurden die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO), des Gesetzes über die Region Hannover, des Gesetzes über die Neugliederung des Landkreises und der Stadt Göttingen (Göttingen-Gesetz) und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften (BekVO-Kom) zusammengefasst und zugleich veränderten Anforderungen angepasst. Die bisherigen Kommunalverfassungsgesetze und die BekVO-Kom wurden aufgehoben.
Das NKomVG ist zum Beginn der damaligen Kommunalwahlperiode am 01. November 2011 in Kraft getreten. Die letzte Novelle zu dem Gesetz wurde zum 01. November 2016 erlassen.
In §32 NKomVG heißt es:
Bürgerbegehren
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.
(2) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
1. die innere Organisation der Kommunalverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,
3. die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. den Jahresabschluss der Kommune und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten sowie
8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.
(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten. Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. Wenn in der Anzeige beantragt wird, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen, hat der Hauptausschuss diese Entscheidung unverzüglich zu treffen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens; Kosten werden nicht erhoben.
(4) Das Bürgerbegehren muss in Kommunen
– mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent,
– mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7,5 Prozent und
– mit mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 Prozent der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Anzeige bei der Kommune. Die elektronische Form ist unzulässig. Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
(6) Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er lediglich darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unterrichtet die Vertretung über die Entscheidung des Hauptausschusses in der nächsten Sitzung. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
(7) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass die Kommune hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Das komplette Gesetz kann hier heruntergeladen werden.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, https://www.mi.niedersachsen.de/themen/kommunen/kommunalverfassungsgesetz/niedersaechsisches-kommunalverfassungsgesetz-nkomvg-93407.html